NL Rück, I, C-0570b

Zeitungsartikel "Zum Begriff des Doppelverdienertums. Die Regelung Württembergs."

Handschriftliche Notiz "Akt Marx".

Zugehörig zur Korrespondenz zwischen Ulrich Rück und Otto Marx, u.a. vom 9.9. und 7.10.

 

"Stuttgart, 5. Oktober.

Zur vorläufigen Klärung der Durchführung der Bekämpfung des Doppelverdienertums fand am 2. Oktober unter dem Vorsitz des stellvertretenden Gauleiters Schmidt eine Aussprache statt, an der Oberbürgermeister Dr. Strölin, Gaubetriebszellenobmann Schulz, weitere Vertreter der Gauleitung, Vertreter des Arbeitsamtes sowie Vertreter, des Reichsstandes der Deutschen Insustrie, Landesgruppe Württemberg, Sozialpolitische Abteilung, sowie Vertreter der Deutschen Arbeitsfront teilnahmen.

Als Ergebnis der eingehenden Besprechung wurde volle Einmütigkeit dahin festgestellt, daß von einer schematischen Durchführung irgendwelcher Richtlinien zu warnen sei. Als brauchbare Begriffe bei der Prüfung des Doppelverdienertum wurden dieselben Begriffe anerkannt, wie sie im 'Völkischen Beobachter' Nr. 266 vom 23. September 1933 auf Grund einer eingehenden Untersuchung als unberechtigtes Doppelverdienertum im eigentlichen Sinne festgestellt wurden:

1. Wenn bei ausreichendem Einkommen des Ehemanns oder des Ehemanns und der Kinder die Ehefrau in einem festen Anstellungsverhältnis steht, und wen

2. ein Festbesoldeter mit einem ausreichenden Einkommen noch einen zweiten oder mehrere Posten versieht, die von anderen Personen in derselben Weise und mit demselben Erfolg ausgefüllt werden können.

In der Besprechung wurde zum Ausdruck gebracht, daß auf Grund dieser Begriffsbestimmung des Doppelverdienertums die bis jetzt anhängigen Fälle geklärt und entschieden werden können.

Hierbei soll jedoch bei der Prüfung des Begriffs 'ausreichendes Einkommen' von Fall zu Fall fest gestellt werden, was nach Lage des Einzelfalles (Kinderzahl, Krankheit, Schulden. Unterhaltsverpflichtungen u s w.) als ausreichen des Einkommen betrachtet warden darf. Bei Ersatz der Ausscheidenden soll besonders darauf geachtet werden, daß der Neueinzustellende den betreffenden Posten richtig auszufüllen in der Lage ist. Hierbei sollen ins besondere solche Kräfte berücksichtigt werden, die besondere Verdienste um Volk und Staat (Kriegsdienst, Verwundung, Dienste in der S.A., S.S., Stahlhelm. Amtswalter, Kinderreichtum usw.) erworben haben. Nach neuester Mitteilung ist eine Anweisung des Führers dahin ergangen, daß von neuen selbständigen Aktionen gegen das Doppelverdienertum, und zwar bis zum Erlaß reichsrechtlicher Richtlinien, Abstand genommen werden soll. Die in der Zwischenzeit eingeleiteten Erhebungen wie z.B. diejenigen des Bürgermeisteramts Stuttgart, sollen je doch unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesichtspunkte zu Ende geführt werden."

Datum
1933,10,05
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